AGB
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1. DEFINITIONEN
Die Herrtwich GmbH (nachfolgend „HERRTWICH“) erbringt die im Auftrag vereinbarten Produkte. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers bzw. Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, HERRTWICH stimmt der Geltung anderer Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Die vorbehaltlose Annahme eines Vertrages gilt nicht als Anerkenntnis anderer Geschäftsbedingungen.
2. DER VERTRAG
2.1. Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Sie werden nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen angenommen. Bedingungen des Bestellers oder Einkaufsbedingungen des Lieferanten von HERRTWICH und Zusicherungen, Gewährleistungen, Garantien oder sonstige Erklärungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von HERRTWICH enthalten sind oder denen HERRTWICH nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich zustimmt, sind für HERRTWICH nicht bindend.
2.2. Der Vertrag wird erst am Tag der Annahme des Auftrags des Bestellers durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HERRTWICH wirksam. Bei Abweichungen zwischen den Produkten und Leistungen gemäß Beschreibung im Angebot von HERRTWICH und den Produkten und Leistungen gemäß Beschreibung in der Auftragsbestätigung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3. Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. HERRTWICH behält sich jedoch das Recht vor, vor Lieferung kleinere Änderungen und/oder Verbesserungen der Produkte vorzunehmen, sofern dadurch die Funktion der Produkte nicht beeinträchtigt wird und weder der Vertragspreis noch der Lieferzeitpunkt berührt werden.
3. GELTUNG DES ANGEBOTS UND PREISE
3.1. Das Angebot von HERRTWICH gilt während des im Angebot genannten Zeitraums oder, falls kein derartiger Zeitraum genannt ist, dreißig Tage ab dem Datum des Angebots, falls es nicht vorher zurückgenommen wird.
3.2. Die Preise sind (Netto-)Festpreise für Lieferung innerhalb des im Angebot von HERRTWICH angegebenen Zeitraums. Sie verstehen sich (a) ohne Umsatzsteuer und (b) ohne ähnliche und sonstige Steuern, Abgaben, Gebühren oder ähnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages außerhalb Deutschlands anfallen.
3.3. Die Preise für die Produkte gelten für Lieferung ab Werk, Versandstelle von HERRTWICH, ohne Fracht, Versicherung und Bearbeitung und, soweit im Angebot von HERRTWICH nichts anderes angegeben ist, ohne Verpackung. Bei verlangter Verpackung der Produkte kann das Verpackungsmaterial nicht zurückgesandt werden.
4. ZAHLUNG
4.1. Sämtliche Zahlungen sind ohne jegliche Aufrechnung, Gegenforderung und ohne jeglichen Einbehalt (ausgenommen soweit gesetzlich vorgeschrieben) sofort nach Erhalt der Rechnung in voller Höhe in der im Angebot von HERRTWICH angegebenen Währung zu leisten, sofern von HERRTWICH nichts anderes bestimmt wird. Die Fakturierung der Produkte erfolgt jederzeit nach Anzeige der Versandbereitschaft der Produkte an den Besteller. Die Fakturierung der Leistungen erfolgt monatlich im Nachhinein oder zu einem früheren Fertigstellungszeitpunkt. HERRTWICH behält sich unbeschadet seiner sonstigen Rechte vor, (i) Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für den Verzugszeitraum zu verlangen, (ii) die Erfüllung des Vertrages auszusetzen (einschließlich der Zurückbehaltung von Lieferungen), wenn der Besteller im Rahmen des Vertrages oder sonstiger Vereinbarungen fällige Zahlungen nicht leistet oder nach angemessener Beurteilung von HERRTWICH voraussichtlich nicht leisten wird, und (iii) unter den gleichen Bedingungen eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.
4.2. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. LIEFERZEIT
5.1. Soweit im Angebot von HERRTWICH nichts anderes bestimmt ist, laufen alle Liefer- oder Fertigstellungsfristen ab dem Vertragsschluss und gelten als voraussichtliche Fristen ohne Übernahme irgendeiner vertraglichen Verpflichtung.
5.2. Im Falle der Verzögerung oder der Verhinderung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen von HERRTWICH aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Beauftragten (einschließlich unter anderem Nichtvorlage von Spezifikationen und/oder Konstruktionszeichnungen mit vollständigen Maßangaben und/oder anderer Informationen, die HERRTWICH in angemessener Weise verlangt, um seine vertraglichen Verpflichtungen zügig zu erfüllen), sind sowohl die Lieferzeit/Fertigstellungszeit als auch der Vertragspreis entsprechend anzupassen.
5.3. Wird die Lieferung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers verzögert oder falls der Besteller die Lieferung nicht abnimmt oder keine angemessenen Versandanweisungen erteilt, nachdem ihm die Versandbereitschaft der Produkte angezeigt wurde, kann HERRTWICH die Produkte auf Kosten des Bestellers in geeigneter Weise einlagern. Mit Einlagerung der Produkte gilt die Lieferung als erfolgt und die Gefahr für die Produkte geht auf den Besteller über und der Besteller wird die entsprechende Zahlung an HERRTWICH leisten.
6. HÖHERE GEWALT
6.1. Der Vertrag (ausgenommen die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung aller geschuldeten Beträge an HERRTWICH nach Maßgabe des Vertrages) wird ohne eine Haftung ausgesetzt im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung des Vertrages aufgrund von Umständen außerhalb der angemessenen Verfügungsgewalt der jeweils betroffenen Partei, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, bewaffneter Konflikt oder terroristische Attacke, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, staat- liche Entscheidungen oder Maßnahmen (insbesondere Export- oder Reexportverbote oder Nichterteilung oder Widerruf von erforderli- chen Ausfuhrgenehmigungen) oder Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung oder gerichtliche Anordnung. HERRTWICH ist nicht zur Lieferung von Hardware, Software oder Technologie oder zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, wenn im Rahmen der Import- und Exportkontrolle staatliche Genehmigungen nicht erteilt oder gesetzliche Voraussetzungen für die Freistellung von der Genehmigungspflicht nicht erfüllt wurden (insbesondere, nach den Regelungen, die in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und in der Jurisdiktion gelten, in der sich der eingetragene Sitz von HERRTWICH befindet oder von der aus Komponenten der Produkte geliefert werden) und die jeweiligen Umstände für HERRTWICH nicht vorhersehbar waren und sich außerhalb des Einflussbereichs von HERRTWICH befinden. Im Falle des Widerrufs erteilter staatlicher Genehmigungen oder im Falle einer Änderung der geltenden Import- und Exportkontrollbestimmungen dergestalt, dass HERRT- WICH an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird, ist HERRTWICH ohne jegliche Haftung von HERRTWICH von den vertraglichen Verpflichtungen befreit.
6.2. Im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei aufgrund dieser Ziffer 6 während eines Zeitraums von mehr als 180 aufeinander folgenden Kalendertagen, kann jede Partei den zum jeweiligen Zeitpunkt unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei ohne Haftung kündigen, mit der Maßgabe, dass der Besteller verpflichtet ist, die angemessenen Kosten und Aufwendungen für begonnene Arbeiten zu ersetzen und alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zu bezahlen.
7. LIEFERUNG, GEFAHR UND EIGENTUM
Die Produkte werden, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, „Carriage Paid To“ (CPT – frachtfrei bis) vertraglicher Bestimmungsort geliefert. Fracht, Verpackung und Bear- beitung werden nach den üblichen Preisen von HERRTWICH in Rechnung gestellt. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Produkte geht mit vorstehend genannter Lieferung auf den Besteller über. Dem Besteller obliegt die Versicherung der Produkte nach Gefahrübergang. Soweit im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist, dass HERRTWICH für die Versicherung der Produkte nach ihrer Ablieferung an den Frachtführer verantwortlich ist, wird die Versicherung zu den üblichen Preisen von HERRTWICH in Rechnung gestellt. Die Begriffe „ab Werk“, „ex works“, „frei Frachtführer“, „FCA“, „frachtfrei“, „CPT“ und andere im Vertrag verwendete Lieferbegriffe werden jeweils im Sinne der letzten Version der Incoterms definiert.
8. DOKUMENTATION UND SOFTWARE
8.1. Die Inhaberschaft der Urheberrechte an Software und/oder Firmware, die in die Produkte aufgenommen oder zur Benutzung mit den Produkten zur Verfügung gestellt wurde („Software“) sowie an der mit den Produkten gelieferten Dokumentation („Dokumentation“) verbleibt bei HERRTWICH (oder einer anderen Partei, die die Software und/oder Dokumentation an HERRTWICH geliefert hat) und wird hiermit nicht auf den Besteller übertragen.
8.2. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, erhält der Besteller hiermit das nicht ausschließliche, gebührenfreie Recht zur Nutzung der Software und der Dokumentation in Verbindung mit den Produkten, sofern und solange die Software und die Dokumentation nicht vervielfältigt werden (ausgenommen soweit dies nach geltendem Recht ausdrücklich zulässig ist) und der Besteller die Software und die Dokumentation streng vertraulich behandelt und sie anderen nicht bekannt gibt und anderen keinen Zugang hierzu gewährt (ausgenommen die üblichen Betriebs- und Wartungshandbüchern von HERRTWICH). Der Besteller kann die vorstehend genannte Lizenz auf eine andere Partei übertragen, die die Produkte kauft, mietet oder pachtet, sofern diese andere Partei die Bedingungen dieser Ziffer 9 schriftlich bestätigt und als für sie verbindlich anerkennt.
8.3. Unbeschadet von Ziffer 9.2 gelten für die Nutzung bestimmter Software durch den Besteller ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen von HERRTWICH oder eines Dritten.
8.4. HERRTWICH bleibt Eigentümer aller von ihnen gemachten oder entwickelten Erfindungen, Konstruktionen und Verfahren und es werden hiermit, abgesehen von den Bestimmungen in Ziffer 9, keine gewerblichen oder nichtgewerblichen Schutzrechte gewährt.
9. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL
9.1. HERRTWICH leistet Gewähr dafür, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen von HERRTWICH.
9.2. Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB durch den Besteller.
9.3. Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet HERRTWICH durch Nacherfül- lung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl entweder die be- treffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
9.4. HERRTWICH kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
9.5. Der Besteller kann HERRTWICH zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
9.6. Ansprüche und Rechte des wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Übergabe der Produkte. Schaden- ersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit von HERRTWICH beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
9.7. HERRTWICH haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Bestel- ler gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer von HERRTWICH nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. HERRTWICH haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. HERRTWICH für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist Wartungshandbüchern von HERRTWICH). Der Besteller kann die vorstehend genannte Lizenz auf eine andere Partei übertragen, die die Produkte kauft, mietet oder pachtet, sofern diese andere Partei die Bedingungen dieser Ziffer 9 schriftlich bestätigt und als für sie verbindlich anerkennt.
10. HAFTUNG FÜR SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN
10.1. HERRTWICH leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß.
10.2. Die Haftung von HERRTWICH ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil HERRTWICH ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten oder anderer Software verwendet werden, soweit dies HERRTWICH vor Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben wurde.
10.3. Der Besteller ist verpflichtet, HERRTWICH, während der Dauer seiner Gewährleistung, zum frühest möglichen Zeitpunkt schrift- lich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behaup- tet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird HERRTWICH vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten An- spruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. HERRTWICH ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet HERRTWICH für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.
10.4. Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Designs oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass HERRTWICH seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird HERRTWICH schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die HERRTWICH aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.
11. SCHADENERSATZ
11.1. HERRTWICH haftet dem Besteller nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verursacht sind. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HERRTWICH jedoch für jedes schadensursächliche schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter (gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und andere Erfüllungsgehilfen).
11.2. Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter von HERRTWICH oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von HERRTWICH besteht keine Haftung von HERRTWICH für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für den Ersatz entgangenen Gewinns, es sei denn, dass diese Schäden vom Schutzzweck einer ausdrücklich übernommenen Gewährleistung erfasst sind.
11.3. Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter von HERRTWICH oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von HERRTWICH beschränkt sich die Haftung von HERRTWICH in allen Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im übrigen ist die Haftung von HERRTWICH beschränkt auf EUR 2.000.000,-.
11.4. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, der Verletzung einer von HERRTWICH ausdrücklich und schriftlich erteilten Gewährleistung sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
12. GESETZLICHE UND ANDERE BESTIMMUNGEN
12.1. Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der vertraglichen Verpflichtungen von HERRTWICH aufgrund der Verabschiedung oder Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung, Regelung oder einer Satzung mit Gesetzeskraft nach dem Datum des Angebots von HERRTWICH, welche sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von HERRTWICH aus dem Vertrag auswirkt, werden der Vertragspreis und die Lieferzeit entsprechend angepasst und/oder wird die Erfüllung des Vertrages ausgesetzt oder gegebenenfalls beendet. Eine Preisanpassung erfolgt dann nicht, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages durchgeführt werden soll.
12.2. Soweit dies nicht nach geltendem Recht erforderlich ist, ist HERRTWICH nicht verantwortlich für die Einsammlung, Behandlung, Rückgewinnung oder Entsorgung (i) der Produkte oder irgendeines Teils der Produkte, sofern diese nach dem Gesetz als „Abfall“ gelten oder (ii) irgendwelcher Gegenstände, für welche die Produkte oder irgendein Teil der Produkte Ersatzteile darstellen. Ist HERRTWICH nach geltendem Recht (einschließlich Abfallrecht hinsichtlich elektrischer und elektronischer Geräte, EU-Richtlinie 2002/96/EC (WEEE) sowie entsprechender Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten) verpflichtet, Produkte oder irgendwelche Teile der Produkte als „Abfall“ zu entsorgen, wird der Besteller – sofern er hieran nicht nach geltendem Recht gehindert ist – HERRTWICH zusätzlich zum Vertragspreis entweder (i) die reguläre Gebühr von HERRTWICH für die Entsorgung dieser Produkte oder (ii) falls es eine solche reguläre Gebühr bei HERRTWICH nicht gibt, die Kosten von HERRTWICH (einschließlich sämtlicher Bearbeitungs-, Transport- und Verwertungskosten sowie einen angemessenen Gemeinkostenzuschlag) für die Entsorgung dieser Produkte zahlen.
12.3. Die Mitarbeiter des Bestellers werden, solange sie sich auf dem Gelände von HERRTWICH befinden, den geltenden Betriebsregelungen von HERRTWICH und den angemessenen Weisungen von HERRTWICH entsprechen, insbesondere den Regelungen und Anweisungen betreffend Sicherheit und elektrostatischer Entladung.
13. EINHALTUNG DER GESETZE
13.1. Der Besteller bestätigt, dass der Empfang und die Verwendung von Hardware, Software, Leistungen und Technologie durch ihn allen jeweils geltenden Gesetzen, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in Bezug auf Import, Exportkontrolle und Sanktionen, in deren jeweils geltenden Fassungen – einschließlich, jedoch ohne Beschränkung, dieser Gesetze, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und in den Jurisdiktionen, in denen HERRTWICH und der Besteller ihren Sitz haben oder aus denen gegebenenfalls Lieferungen erfolgen – sowie den Bedingungen aus allen damit verbundenen Erlaubnissen, Genehmigungen, allgemeinen Lizenzen oder Lizenzfreistellungen unterliegt.
13.2. Der Besteller wird die Hardware, Software oder Technologie keinesfalls in Verletzung dieser geltenden Gesetze, Regelungen, Verordnungen oder Vorschriften oder der Bedingungen damit verbundener Lizenzen, Genehmigungen oder Lizenzfreistellungen verwenden, übertragen, freigeben, exportieren oder reexportieren. Der Besteller verpflichtet sich des weiteren, keine Tätigkeiten auszuüben, wodurch HERRTWICH der Gefahr einer Strafe nach den Gesetzen bzw. Vorschriften einer entsprechenden Jurisdiktion ausgesetzt würde, wonach ungehörige Zahlungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Schmiergelder an Mitarbeiter einer Regierung, Behörde, Einrichtung oder entsprechender Unterabteilungen, an politische Parteien oder Funktionäre politischer Parteien oder Kandidaten für öffentliche Ämter, oder an Mitarbeiter des Bestellers verboten sind. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden rechtlichen, ethischen und sonstigen Vorschriften.
14. VERZUG, INSOLVENZ UND KÜNDIGUNG
HERRTWICH ist unbeschadet anderer ihm zustehenden Rechte berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise dem Besteller gegenüber fristlos schriftlich zu kündigen, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer seiner Vertragspflichten in Verzug ist und nicht innerhalb von dreißig Tagen nach schriftlicher Verzugsanzeige durch HERRTWICH entweder Abhilfe hierfür schafft, sofern eine solche Abhilfe innerhalb der genannten Frist in angemessener Weise möglich ist, oder sofern eine Abhilfe innerhalb der Frist nicht möglich ist, Maßnahmen zur Abhilfe des Verzugs ergreift.
15. VERSCHIEDENES
15.1. Ein Verzicht durch eine Partei im Hinblick auf eine Verletzung oder Nichterfüllung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine regelmäßige Verhaltensweise stellt keinen fortgesetzten Verzicht im Hinblick auf eine andere Verletzung oder Nichterfüllung oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, sofern ein solcher Verzicht nicht in einem von der zu bindenden Partei unterzeichneten Schriftstück festgehalten wird.
15.2. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Ziffer, eines Absatzes oder einer anderen Bestimmung des Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
15.3. Der Besteller kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von HERRTWICH abtreten.
15.4. HERRTWICH schließt den Vertrag als Hauptvertragspartner ab. Der Besteller bestätigt, sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nur an HERRTWICH zu wenden.
15.5. DIE NACH DIESEM VERTRAG GELIEFERTEN PRODUKTE UND ERBRACHTEN LEISTUNGEN WERDEN NICHT ZUR NUTZUNG IN IRGENDWELCHEN NUKLEAREN ODER DAMIT VERBUNDENEN ANWENDUNGEN VERKAUFT BZW. SIND NICHT FÜR DIESE NUTZUNG BESTIMMT. Der Besteller (i) nimmt die Produkte und Leistungen mit der vorstehenden Einschränkung an, (ii) verpflichtet sich, diese Einschränkung schriftlich an alle späteren Käufer bzw. Nutzer weiterzugeben und (iii) verpflichtet sich, HERRTWICH von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Prozesse, Urteilen und Schadenersatzforderungen – einschließlich des Ersatzes von beiläufig entstandenem Schaden und Folgeschaden – infolge der Nutzung der Produkte oder der Leistun- gen in irgendwelchen nuklearen oder damit verbundenen Anwendungen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, unabhängig davon, ob der jeweilige Anspruch auf unerlaubter Handlung, Vertrag oder einer sonstigen Grundlage basiert, einschließlich Behauptungen, dass die Haftung von HERRTWICH auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung beruht.
15.6. Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN- Kaufrechtsübereinkommens von 1980. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen aus dem Vertrag ist das zuständige Gericht am Sitz von HERRTWICH. HERRTWICH kann den Besteller jedoch auch am Sitz des Bestellers verklagen.
15.7. Die Überschriften über den Ziffern und Absätzen des Vertrages dienen nur der Erleichterung und bleiben bei der Auslegung unberücksichtigt.
15.8. Sämtliche Mitteilungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftform.